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Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation Freitag, 29. Mai 2015 - 19:31

29.05.2015 17:40
Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003

Der Vorstand der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München ('Münchener Rück') hat am 11. März 2015 
beschlossen, dass im Zeitraum vom 24. April 2015 bis spätestens zur
nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. April 2016
bis zu 11 Millionen Aktien der Münchener Rück (ISIN DE0008430026) zu einem
insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 1 Mrd.
Euro über die Börse erworben werden.

Der Erwerb eigener Aktien kann auch unter Einsatz von Derivaten, d.h. unter
Einsatz von Verkaufsoptionen (Put-Optionen), von Kaufoptionen
(Call-Optionen) oder einer Kombination aus beidem nach Maßgabe der durch
die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung vom 23. April 2015 erfolgen.
Unter Einsatz von Optionen dürfen eigene Aktien bis maximal 5 % des
Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ermächtigung (23. April
2015) erworben werden. Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von
Optionen gilt als aufzuwendender Kaufpreis der Optionsausübungspreis (ohne
Nebenkosten).

Der Vorstand macht dabei von der am 23. April 2015 von der Hauptversammlung
beschlosse-nen Ermächtigung Gebrauch.

Der Erwerb eigener Aktien zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne
Nebenkosten) von maximal 1 Mrd. Euro soll in mehreren Tranchen erfolgen.
Eine erste Tranche mit einem aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten)
von 250 Mio. Euro soll im Zeitraum vom 01. Juni 2015 bis zum 21. August
2015 zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen erworben werden.

Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der §§ 14 Abs. 2, 20a Abs. 3 WpHG in
Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der
Kommission vom 22.12.2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates - Aus-nahmeregelungen für
Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (nachfolgend: EU-VO
2273/2003) mit Ausnahme von Art. 3 der EU-VO 2273/2003. Der Rück-kauf kann
im Auftrag und für Rechnung der Münchener Rück durch Einschaltung eines
oder mehrerer unabhängiger Kreditinstitute erfolgen. Die Kreditinstitute
müssen den Erwerb der Münchener-Rück-Aktien in Übereinstimmung mit den oben
genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der
Hauptversammlungsermächtigung vom 23. April 2015 einhalten.

Die Kreditinstitute treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des
Erwerbs von Aktien der Münchener Rück entsprechend  Artikel 6 Abs. 3 b) der
EU-VO 2273/2003 unabhängig und unbeeinflusst von der Münchener Rück. Die
Münchener Rück wird insoweit keinen Ein-fluss auf die Entscheidungen der
Kreditinstitute nehmen. Der Vorstand kann das Aktienrückkaufprogramm
jederzeit aussetzen und - unter Beachtung der insiderrechtlichen
Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes - wieder aufnehmen lassen.

Die Kreditinstitute sind insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen
des Artikels 5 der EU-VO 2273/2003 und die in diesem Aktienrückkaufprogramm
enthaltenen Vorgaben einzu-halten.

Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 23. April
2015 genehmigten Zwecken verwendet werden.

Unabhängig von dem vorliegenden Aktienrückkaufprogramm erwerben und
veräußern Gesellschaften der Münchener-Rück-Gruppe laufend und in
untergeordnetem Umfang eigene Aktien für Belegschaftsaktienprogramme und
zur Absicherung von Wertsteige-rungsrechten aus dem 'Long Term Incentive
Plan' für den Vorstand und das obere Manage-ment. Die Vorgaben der von der
Hauptversammlung am 23. April 2015  beschlossenen Ermächtigung werden dabei
eingehalten.

Die Transaktionen werden entsprechend  der EU-VO 2273/2003 bekannt gegeben;
über die Fortschritte des Aktienrückkaufprogramms wird die Münchener Rück
regelmäßig unter www.munichre.com informieren.


München, den 29. Mai 2015

Der Vorstand