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Kantonsgericht Zug Medienmitteilung vom 28. Oktober 2016, 20.00 Uhr Freitag, 28. Oktober 2016 - 21:36

Kantonsgericht Zug weist Klage der Schenker-Winkler Holding AG gegen die Sika AG ab

Das Kantonsgericht Zug hat mit Entscheid vom 27. Oktober 2016 die Klage der Schenker-Winkler Holding AG ("SWH") gegen die Sika AG ("Sika") betreffend Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

Die Schenker-Winkler Holding AG hält 99,87 % aller Namenaktien der Sika AG. Aufgrund des unterschiedlichen Nennwerts von Inhaber- und Namenaktien vereinigt die SWH 52,92 % aller Stimmrechte bei der Sika auf sich. Am 5. Dezember 2014 schlossen die fünf Geschwister Burkard, die zusammen alle Aktien der SWH halten, mit der Compagnie de Saint-Gobain ("Saint-Gobain") einen Kaufvertrag über alle Aktien der SWH. Sechs der neun Mitglieder des Sika-Verwaltungsrates stellten sich gegen diesen Verkauf. An der 47. ordentlichen Generalversammlung der Sika vom 14. April 2015 wurde das Stimmrecht der SWH bei den Wahlen dieser sechs Verwaltungsratsmitglieder auf 5 % aller Namenaktien beschränkt. Die SWH unterlag in der Folge mit ihren Anträgen und alle bisherigen Verwaltungsratsmitglieder wurden wiedergewählt. Der Sika-Verwaltungsrat begründete die Stimmrechtsbeschränkung damit, dass der Verkauf der SWH-Aktien einen indirekten Verkauf der von SWH gehaltenen Sika-Namenaktien darstelle und dass im Versuch der SWH, den Verwaltungsrat neu zu besetzen, eine Umgehung der Vinkulierungsbestimmung (Ziff. 4 Abs. 1) in den Sika-Statuten liege. Nach dieser Bestimmung kann der Sika-Verwaltungsrat einen Erwerber von Namenaktien als Aktionär ablehnen, soweit die Anzahl der von ihm gehaltenen Namenaktien 5 % der Gesamtzahl der im Handelsregister eingetragenen Namenaktien überschreitet. Die SWH focht die Wahlen (Generalversammlungsbeschlüsse) gerichtlich an.

Das Kantonsgericht kam nach einer Auslegung von Ziff. 4 Abs. 1 der Sika-Statuten unter Berücksichtigung der fallspezifischen Umstände zum Ergebnis, dass von der Vinkulierung nicht nur der direkte Verkauf der Sika-Namenaktien, sondern auch der indirekte Verkauf mittels Verkauf aller SWH-Aktien erfasst ist. Massgebend für die Auslegung waren für das Gericht nicht der Wortlaut der Vinkulierungsbestimmung, ihre Entstehungsgeschichte oder subjektive Auffassungen über ihren Zweck, sondern ein Vergleich mit anderen Bestimmungen in den Sika-Statuten sowie der Zweck, den ein durchschnittlicher Publikumsaktionär heute dieser Bestimmung nach Treu und Glauben beimessen darf und muss. Zweck von Ziff. 4 Abs. 1 der Sika-Statuten ist demnach der Erhalt der wirtschaftlichen Selbständigkeit. Aus wirtschaftlicher Sicht macht es aber keinen Unterschied, ob die Sika-Namenaktien direkt oder indirekt an Saint-Gobain veräussert werden. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände wertete das Gericht den Versuch der SWH, den Verwaltungsrat mit ihr genehmen Mitgliedern zu besetzen, als (unzulässige) Umgehung von Ziff. 4 Abs. 1 der Sika-Statuten. Denn Saint-Gobain, die SWH und die Geschwister Burkard wollten mit ihrem Vorgehen den Kontrollwechsel bereits vor Vollzug der Transaktion sicherstellen. Folge des Umgehungsversuchs ist, dass die zu umgehende Bestimmung auf das Umgehungsgeschäft analog angewendet werden kann. Das bedeutet, dass der amtierende Verwaltungsrat der Sika berechtigt war, analog zu Ziff. 4 Abs. 1 der Sika-Statuten die Umgehung zu unterbinden. Die Stimmrechtsbeschränkung bei den angefochtenen Generalversammlungsbeschlüssen erfolgte daher zu Recht. Nicht entscheidrelevant und somit nicht Gegenstand des Entscheids bildete die Frage, ob die Kontrollübernahme durch Saint-Gobain im wirtschaftlichen Interesse der Sika liegt.

Kantonsgericht des Kantons Zug
3. Abteilung