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Flughafen Zürich: Das Bundesamt für Zivilluftfahrt sieht Kostendeckungsprinzip in der aktuellen Gebührenperiode verletzt Dienstag, 12. November 2019 - 07:12
NEWS FLASH
12. November 2019
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt sieht Kostendeckungsprinzip
in der aktuellen Gebührenperiode verletzt
Primär aufgrund des Volumenwachstums der vergangenen Jahre weist die Flughafen Zürich
AG im regulierten Geschäftsbereich eine Rendite aus, die über dem Kapitalkostensatz liegt,
welcher der Genehmigung der aktuellen Gebühren in der laufenden Gebührenperiode zugrunde lag. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) sieht sich nun veranlasst, diesbezüglich
aktiv zu werden, obschon eine deutliche Gebührensenkung für die nächste Gebührenperiode
seitens der Flughafen Zürich AG in Aussicht gestellt wurde.
Das BAZL hat basierend auf Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Flughafengebühren (FGV) eine
Gebührensenkung während der laufenden Gebührenperiode verfügt, da es das Kostendeckungsprinzip verletzt sieht. Die Verfügung sieht vor, die Flugbetriebsgebühren (ausser den Emissions- und
Lärmgebühren) per 1. April 2020 um 15% zu reduzieren und nimmt damit eine Gebührenreduktion
vor Abschluss des bereits lancierten Anpassungsverfahrens vorweg. Im Vergleich zum Geschäftsjahr
2019 würden aufgrund der Verfügung die Erträge aus Flugbetriebsgebühren der Flughafen Zürich AG
im Jahr 2020 rund CHF 60 Mio. tiefer ausfallen.
Die Flughafen Zürich AG vertritt die Ansicht, dass das Kostendeckungsprinzip in der laufenden Gebührenperiode nicht verletzt ist und wird gegen die Verfügung Beschwerde einreichen.
