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Vetropack Holding AG: Modifizierte Kapitalstruktur und geplanter Aktiensplit -ots Dienstag, 17. März 2020 - 07:12

Bülach (ots) - Der Verwaltungsrat beantragt der Generalversammlung eine Änderung
der Kapitalstruktur der Vetropack Holding AG.

Die kotierte Inhaberaktie der Vetropack Holding AG verzeichnete seit 2000 einen
erfreulichen Kursanstieg. Der Kurs liegt inzwischen deutlich über dem Median der
an der SIX Swiss Exchange kotierten Schweizer Aktien, weshalb der Verwaltungsrat
der Generalversammlung vom 22. April 2020 für beide Titelkategorien einen
Aktiensplit im Verhältnis 1:50 vorschlägt. Überdies sollen die kotierten
Inhaberaktien in Namenaktien A umgewandelt und die heutigen Namenaktien neu als
Namenaktien B bezeichnet werden. Im Weiteren wird ein Teil der heute nicht
kotierten Namenaktien nennwertgleich in kotierte Namenaktien A umgewandelt. Dies
führt zu folgenden konkreten Schritten:

- 220'480 Inhaberaktien von je CHF 50 Nennwert werden im
Verhältnis 1:50 gesplittet in 11'024'000 Inhaberaktien von je CHF 1
Nennwert

- 880'000 Namenaktien von je CHF 10 Nennwert werden im Ver-ältnis
1:50 gesplittet in 44'000'000 Namenaktien von je CHF 0.20 Nennwert

- Umwandlung und Umbenennung von 11'024'000 Inhaberaktien von je
CHF 1.00 Nennwert in 11'024'000 Namenaktien A von je CHF 1.00
Nennwert

- Umbenennung von 44'000'000 Namenaktien von je CHF 0.20 Nennwert
in 44'000'000 Namenaktien B von je CHF 0.20 Nennwert

- Umwandlung von 13'750'000 Namenaktien B von je CHF 0.20 Nennwert
im Verhältnis 5:1 in 2'750'000 Namenaktien A von je CHF 1.00 Nennwert

Im Anschluss an diese Transaktionen wird sich bei Genehmigung durch die
Generalversammlung das unveränderte Aktienkapital von CHF 19'824'000 neu in
13'774'000 kotierte Namenaktien A von je CHF 1.00 Nennwert und 30'250'000
nichtkotierte Namenaktien B von je CHF 0.20 Nennwert aufteilen.

Der für anfangs Mai 2020 geplante Vollzug wird durch die Zürcher Kantonalbank
als Lead Manager begleitet.

Entscheid der Übernahmekommission

Gesuche betreffend die Vetropack Holding AG

- um Feststellung der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des 4.
Kapitels des FinfraG auf die Umwandlung von Namenaktien mit einem
Nominalwert von CHF 10 in Inhaberaktien mit einem Nominalwert von CHF
50 und

- um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht,
eventualiter um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht

Die Vetropack Holding AG und die Cornaz AG-Holding haben am 03. Februar 2020 bei
der Übernahmekommission ein Gesuch um Feststellung der Nichtanwendbarkeit der
Bestimmungen des 4. Kapitels des FinfraG und um Feststellung des Nichtbestehens
der Angebotspflicht, eventualiter um Gewährung einer Ausnahme von der
Angebotspflicht bezüglich Vetropack Holding AG gestellt.

Für Angaben zum Hintergrund der Gesuche wird auf die Verfügung der
Übernahmekommission vom 25. Februar 2020 (publiziert auf www.takeover.ch)
verwiesen.

Verfügung der Übernahmekommission

Die Übernamhekommission hat am 25. Februar 2020 folgendes verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass der geplante Umtausch von Namenaktien der
Vetropack Holding AG mit einem Nominalwert von CHF 10 in Inhaberaktien der
Vetropack Holding AG mit einem Nominalwert von CHF 50 im Verhältnis 5:1 nicht
unter das 4. Kapitel des FinfraG (öffentliche Kaufangebote) fällt.

2. Es wird festgestellt, dass weder die als Folge des geplanten Umtausches
erwartete Umgestaltung noch eine mögliche Auflösung der Gruppe von Aktionären um
die Cornaz AG-Holding eine Angebotspflicht in Bezug auf Vetropack Holding AG
auslösen.

3. Vetropack Holding AG wird verpflichtet, das Dispositiv dieser Verfügung und
den Hinweis auf die Möglichkeit der qualifizierten Aktionäre, Einsprache gegen
diese Verfügung zu erheben, innerhalb von spätestens zwei Börsentagen nach der
Bekanntgabe des geplanten Umtauschs zu veröffentlichen.

4. Die vorliegende Verfügung wird im Anschluss an die Veröffentlichung durch
Vetropack Holding AG gemäss Ziff. 3 des Dispositivs hiervor auf der Webseite der
Übernahmekommission veröffentlicht.

5. Die Gebühr zu Lasten von Vetropack Holding AG beträgt CHF 10'000.

6. Die Gebühr zu Lasten von Cornaz AG-Holding beträgt CHF 10'000.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1)

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der
Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist
(qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht
teilgenommen hat, kann gegen die Verfügung der Übernahmekommission Einsprache
erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf
Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung einzureichen. Sie muss einen
Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss
Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).

Kontakt:

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

Claude R. Cornaz
Präsident des Verwaltungsrats
Vetropack Holding AG
Tel. +41 44 863 32 04

Johann Reiter, CEO
Vetropack Holding AG
Tel. +41 44 863 32 04
E-Mail: johann.reiter@vetropack.com

www.vetropack.com

Weiteres Material: https://www.presseportal.ch/de/pm/100012112/100844305
OTS: Vetropack Holding AG
ISIN: CH0006227612