BR - Coronavirus: Bundesrat will keine allgemeine Maskentragpflicht Mittwoch, 22. April 2020 - 15:11
Bern, 22.04.2020 - Der Bundesrat lockert in den nächsten Wochen schrittweise die Massnahmen zum Schutz vor dem neuen Coronavirus. Er sieht dazu keine allgemeine Maskentragpflicht vor. Abstand halten und Händewaschen bleiben die wirkungsvollsten Schutzmassnahmen. Das sehen die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit vor, über die der Bundesrat an seiner Sitzung vom 22. April 2020 informiert wurde. Die Branchen und Betriebe sind verpflichtet, die Lockerung mit Schutzkonzepten zu begleiten. Darin können sie die Nutzung von Masken vorsehen. Der Bund liefert ab nächster Woche während zwei Wochen täglich eine Million Hygienemasken an führende Detailhändler, um die Versorgung mit Masken zu unterstützen.
Gesunde Personen brauchen im öffentlichen Raum weiterhin keine Masken zu tragen. Die bisherigen Verhaltensregeln zum Abstand halten und zur Hygiene stehen nach wie vor im Zentrum der Massnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus. Wie bisher gilt: Zu Hause bleiben, insbesondere kranke Personen.
Die schrittweise Lockerung
der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus wird mit Schutzkonzepten
begleitet. Diese müssen von den Branchen selber erarbeitet werden und
können das Tragen einer Maske empfehlen oder vorsehen. Alle Betriebe und
Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept haben, das
sich entweder auf ein Branchenkonzept oder auf die Vorgaben des BAG und
des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abstützt. Die Kantone sind
zuständig dafür, vor Ort die Einhaltung der Schutzkonzepte zu
überprüfen.
Maske schützt die anderen
Die
Hygienemaske schützt primär die anderen Menschen und nur in geringem
Mass die Person, die sie trägt. Deshalb kommt die Maske nur ergänzend zu
den Distanz- und Hygieneregeln zum Einsatz. Damit folgt das Bundesamt
für Gesundheit den Empfehlungen des Europäischen Zentrums für die
Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC).
Atemschutzmasken
(FFP2, FFP3) sind weiterhin vorwiegend für medizinisches Personal
vorgesehen, das im richtigen Umgang mit diesen Masken geschult ist.
Textilmasken (community-Masken oder Mundschütze) sollten nicht selber
hergestellt werden. Industriell gefertigte Textilmasken sollen den
Empfehlungen der Science Task Force Covid entsprechen.
Einkauf von Masken
Für
die Beschaffung von Masken sind das Gesundheitswesen, Unternehmen und
Privathaushalte grundsätzlich selber verantwortlich. Der Bund steht mit
Detailhändlern in Kontakt, damit diese die Versorgung des Landes mit
Masken in den kommenden Wochen sicherstellen und schrittweise ausbauen
können. Im Sinne einer Anschubversorgung liefert die Armeeapotheke ab
nächster Woche, während zwei Wochen, täglich eine Million Hygienemasken
an führende Detailhändler. Zudem unterstützt der Bund soweit möglich die
Beschaffung subsidiär, falls über die normalen Kanäle der Bedarf nicht
gedeckt werden kann. Die Armeeapotheke hat bis heute 21 Millionen
Hygienemasken an die Kantone verteilt. Die aktuellen Lagerbestände des
Bundes umfassen 18 Millionen Hygiene- und 1,2 Millionen FFP2 Masken. Sie
werden weiter laufend ausgebaut.
Sortimentsbeschränkungen im Detailhandel bleiben bestehen
Der
Bundesrat hat heute zudem entschieden, dass die bestehenden
Sortimentsbeschränkungen in Lebensmittelläden weiterhin gelten. Er kommt
damit auf seinen Entscheid vom 16. April zurück, die
Sortimentsbeschränkungen etwas zu lockern. Im Zuge der
Transitionsstrategie hatte er beschlossen, dass ab dem 27. April Güter
des täglichen Bedarfs und weitere Güter verkauft werden dürfen, wenn sie
sich auf der Verkaufsfläche der Lebensmittelläden befinden. Dieser
Entscheid hat viele Fragen aufgeworfen, unter anderem in der Umsetzung
bei grossen Detailhändlern und in der Ungleichbehandlung gegenüber den
Fachgeschäften. Diese werden voraussichtlich am 11. Mai wieder öffnen
können.
Einschränkung von medizinisch nicht dringenden Behandlungen und Untersuchungen
Der
Bundesrat hat heute zudem nach Absprache mit den Kantonen die Frage der
Einschränkung von medizinisch nicht dringenden Behandlungen und
Untersuchungen in Spitälern geregelt. Am 16. April hatte er ein
entsprechendes nationales Verbot per 27. April aufgehoben und den
Spitälern erlaubt, sogenannte Wahleingriffe durchzuführen. Die Kantone
sind weiterhin verpflichtet, ausreichende stationäre Kapazitäten zur
Behandlung namentlich von Patientinnen und -Patienten mit
COVID-19-Erkrankungen sicherzustellen. Sie können neu Wahleingriffe
selber einschränken und wie bis anhin öffentliche und private Spitäler
zur Bereitstellung ihrer Kapazitäten verpflichten. Die Spitäler müssen
zudem einen ausreichenden Bestand an wichtigen Arzneimitteln sowohl für
COVID-19-Patientinnen und Patienten als auch für weitere medizinisch
dringende Behandlungen halten.
Der Bundesrat hat aufgrund der epidemiologischen Situation den Kanton Tessin ermächtigt, die Einschränkungen von Wirtschaftsbranchen bis am 3. Mai 2020 zu verlängern.
Adresse für Rückfragen
Bundesamt für Gesundheit (BAG),
info@bag.admin.ch
BAG-Infoline Coronavirus +41 58 463 00 00
Herausgeber
Der Bundesrat
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