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SER-Mitteilung: Hinweise aus der Prüfung der Umsetzung der revidierten Bestimmungen im Bereich der Ad hoc-Publizität Donnerstag, 07. Juli 2022 - 08:11

Hinweise aus der PrÜfung der Umsetzung der revidierten Bestimmungen im Bereich der Ad hoc-PublizitÄt

Die Revision einzelner Bestimmungen im Bereich der Ad hoc-Publizität ist seit dem 1. Juli 2021 bzw. 1. Oktober 2021 in Kraft. Im Rahmen der Durchsetzungstätigkeit überprüft SIX Ex­change Regulation AG (SER) die Publikationstätigkeit der Emittenten, um die Einhaltung des Kotierungsreglements (KR) und der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität (RLAhP) sicherzustellen. Bei der Prüfung der Publikationstätigkeit seit Inkrafttreten der revidier­ten Bestimmungen wurden Feststellungen insbesondere in den Bereichen (1) Beurteilung Kursrelevanz und Kennzeichnungspflicht, (2) Zeitpunkt Verbreitung und Modalitäten Bekanntgabe sowie (3) Verantwortlichkeit gemacht.

 

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BEURTEILUNG KURSRELEVANZ UND KENNZEICHNUNGSPFLICHT

Der Emittent hat den Markt über kursrelevante Tatsachen mittels Publikation einer Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR zu informieren. Mit Ausnahme von Geschäfts- und Zwischenberichten gemäss Art. 49 und Art. 50 KR, die stets mit einer Ad hoc-Mitteilung zu veröffentlichen sind, hat der Emittent die Beurteilung der Kursrelevanz einer Tatsache jeweils im konkreten Einzelfall vorgängig zur Bekanntgabe vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass Tatsachen zwar wichtig sein können (bspw. Publikation und Aktualisierung Finanzkalender, Einladung und Resultate Generalversammlung, Adressänderungen, etc.), nicht aber gleichzeitig auch kursrelevant sein müssen. Die generelle Publikation von wichtigen Tatsachen als Ad hoc-Mitteilung genügt den Anforderungen an die einzelfallweise Beurteilung der Kursrelevanz nicht. Es ist vielmehr im konkreten Einzelfall zu evaluieren, ob der (wichtigen) Tatsache zusätzlich auch Kursrelevanz zukommt. Nur wenn die Kursrelevanz bejaht werden kann, ist die Information als Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR zu publizieren und zu kennzeichnen.


Der Wortlaut der Kennzeichnung von Ad hoc-Mitteilungen (sogenanntes «Flagging») ist vom Regulatory Board in Art. 53 Abs. 2bis KR verbindlich festgelegt worden:

  • Deutsch: «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR»
  • Französisch: «Annonce événementielle au sens de l'art. 53 RC»
  • Englisch: «Ad hoc announcement pursuant to Art. 53 LR».
Die Kennzeichnungspflicht gilt ungeachtet des Formats und der Art der Verbreitung des Inhalts der Ad hoc-Mitteilung. Sämtliche Adressaten gemäss Art. 7 ff. RLAhP sind mit der identischen und gekennzeichneten Ad hoc-Mitteilung zu bedienen. Eine identische und gekennzeichnete Ad hoc-Mitteilung ist ebenfalls zeitgleich im Verzeichnis für Ad hoc-Mitteilungen auf der Webseite des Emittenten gemäss Art. 9 RLAhP aufzuschalten.

 

2
ZEITPUNKT VERBREITUNG UND MODALITÄTEN BEKANNTGABE

Der Emittent informiert den Markt über eine kursrelevante Tatsache, sobald er von der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten Kenntnis hat (Art. 53 Abs. 2 KR). Die Verbreitung von Ad hoc-Mitteilungen an sämtliche Adressaten gemäss Art. 7 ff. RLAhP (inkl. Übermittlung an SER gemäss Art. 12 ff. RLAhP) hat zeitgleich zu erfolgen. Ebenfalls zeitgleich mit der Verbreitung gemäss Art. 7 RLAhP muss die Ad hoc-Mitteilung im Verzeichnis für Ad hoc-Mitteilungen auf der Webseite des Emittenten aufgeschaltet werden (Art. 9 Abs. 1 RLAhP).


Emittenten mit primärkotierten Beteiligungsrechten haben SER ihre Ad hoc-Mitteilungen ausschliesslich via die elektronische Meldeplattform «Connexor Reporting» einzureichen (Art. 12 ff. RLAhP). Die Pflicht und die Vorgehensweise zur Einreichung von Ad hoc-Mitteilungen via Connexor Reporting (Ad hoc-Publizität) ist von den Pflichten und der Vorgehensweise zur Einreichung von Informationen im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung via Connexor Reporting (Regelmeldepflichten) zu unterscheiden.

 

Gemäss Art. 8 RLAhP hat der Emittent auf seiner Webseite einen Dienst zur Verfügung zu stellen, welcher es jedem Interessierten ermöglicht, über einen E-Mail-Verteiler kostenlos und zeitnah Ad hoc-Mitteilungen zugesandt zu erhalten («Push-System»). Emittenten haben eine einfache und funktionstüchtige Möglichkeit zur Registrierung sowie die korrekte Funktionsweise ihres E-Mail-Verteilers (Push-System) sicherzustellen. Der Emittent ist verantwortlich für den effektiven Versand von Ad  hoc-Mitteilungen via Push-System an sämtliche für den E-Mail-Verteiler eingeschriebene Personen (Art. 7 Ziff. 4 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 RLAhP).

 

3
VERANTWORTLICHKEIT

Hat der Emittent einen Dritten mit der Verbreitung der Ad hoc-Mitteilung beauftragt, so trägt er trotz der Auslagerung die Verantwortung für die korrekte Erfüllung der Pflichten im Bereich der Ad hoc-Publizität (Art. 10 RLAhP). SER empfiehlt den Emittenten daher Vorkehrung­en zu treffen («Fallback-Szenario»), um bei Problemen bei der Verbreitung von Ad hoc-Mitteilungen durch einen Dritten die zeitnahe Erfüllung der Publikationspflichten gewährleisten zu können. Bei technischen Problemen oder Auftritt eines anderen unerwarteten Ereignisses, ist SER unverzüglich zu kontaktieren. Damit auch SER bei zeitlicher Dringlichkeit mit dem Emittenten in Kontakt treten kann, ist es unerlässlich, (i) dass der Emittent eine Kontaktperson für Ad hoc-Publizität meldet (vgl. Richtlinie betr. Regelmeldepflichten) und (ii) dass die Kontaktpersonen für Ad hoc-Publizität bzw. deren Stellvertretung während der handelskritischen Zeit erreichbar ist. SER empfiehlt, mehrere Personen als Kontaktpersonen für Ad hoc-Publizität zu melden.

 

Weitere Informationen zur Ad hoc-Publizität insbesondere ergänzende FAQ und den aktualisierten Leitfaden zur RLAhP sowie die einschlägigen Reglemente, Richtlinien, Mitteilungen und Sanktionen sind auf der Webseite von SIX Exchange Regulation AG abrufbar (ser-ag.com).

 

 

 

 

 

 

FAQ

 

 

Leitfaden zur RLAhP

 

 

SER-Mitteilungen sind online abrufbar
 
SIX Exchange Regulation AG

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