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Mitteilung des Regulatory Board: Revidierte Bestimmungen im Bereich Management-Transaktionen und Ad hoc-Publizität Mittwoch, 01. November 2023 - 06:36

Mitteilung des Regulatory Board Nr. 8/2023 vom 1. November 2023
SIX EXCHANGE REGULATION

Revidierte Bestimmungen im Bereich Management-Transaktionen und
Ad hoc-Publizität

I AUSGANGSLAGE

Das Regulatory Board hat im Bereich der Offenlegung von Management-Transaktionen und der Ad hoc-Publizität einzelne Bestimmungen revidiert, welche am 1. Februar 2024 in Kraft treten. 

 

Im Bereich Management-Transaktionen sind neu Transaktionen zwischen meldepflichtigen Personen und ihnen nahe stehenden Personen meldepflichtig. Die Einführung der neuen Meldepflicht ist auch auf Bestrebungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA zurückzuführen und orientiert sich an internationalen bzw. europäischen Entwicklungen. 

 

Die bestehenden Bestimmungen, wonach (i) Emittenten meldepflichtige Personen zur Meldung anzuhalten und Pflichtverletzungen zu ahnden haben sowie (ii) Meldungen auf der elektronischen Meldeplattform für die Dauer von vier Jahren gespeichert werden, wurden von der Richtlinie Management-Transaktionen (RLMT) in das Kotierungsreglement (KR) überführt. 

 

Die Änderungen sowie Neuerungen der RLMT betreffen den Anwendungsbereich der Meldepflicht, die Angaben der wesentlichen Bedingungen, den Gesamtwert der Transaktion, die Art der meldepflichtigen Transaktionen, die Entstehung der Meldepflicht, das Andienen im Übernahmeverfahren sowie Bestimmungen zu Korrekturmeldungen. 

 

Im Zuge der Revision wurde auch der Kommentar zur Richtlinie betr. Offenlegung von Management-Transaktionen aktualisiert (neu Leitfaden RLMT vom 1. Februar 2024). Dieser ist ab dem 1. November 2023 auf der Webseite von SIX Exchange Regulation AG abrufbar (www.ser-ag.com). 

 

Im Bereich der Ad hoc-Publizität wurde die bestehende Bestimmung, wonach es - mit Ausnahme von Geschäfts- und Zwischenberichten - keine Tatsachen gibt, deren Bekanntwerden als stets kursrelevant einzustufen ist, von der Richtlinie Ad hoc-Publizität (RLAhP) in das KR überführt. Dabei ist der Geltungsbereich der Bestimmung neu auf Emittenten mit primärkotierten Beteiligungsrechten beschränkt. 

 

Die Änderungen der RLAhP sind redaktioneller Natur. 

 

Die Revision hat Auswirkungen auf das KR sowie die RLMT und RLAhP.

 
 

 

II ANPASSUNGEN

Management-Transaktionen 

Neu sind Transaktionen zwischen meldepflichtigen Personen (Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung) und ihnen nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen meldepflichtig (Art. 56 Abs. 3 KR). Aus Gründen der Transparenz sind solche Transaktionen bei der Offenlegung zu umschreiben (Art. 5 Abs. 1bis RLMT). Liegt eine Ausnahme von der Meldepflicht vor (z.B. Schenkung, Erbschaft etc.), ist die anschliessende Transaktion der nahe stehenden Person mit einem Dritten meldepflichtig - unabhängig davon, ob das Vermögen der meldepflichtigen Person betroffen ist und ob die Transaktion mit oder ohne massgeblichen Einfluss der meldepflichtigen Person getätigt wird. Meldepflichtig sind und bleiben die meldepflichtigen Personen gemäss Art. 56 Abs. 2 KR. 

 

Art. 56 Abs. 2 KR normiert, dass Emittenten meldepflichtige Personen zur Meldung anzuhalten und bei Pflichtverletzungen gegen diese vorzugehen haben (bisher Art. 2 Abs. 2 RLMT). 

 

Art. 56 Abs. 6 KR regelt, dass Meldungen auf der elektronischen Meldeplattform für die Dauer von vier Jahren gespeichert werden (bis anhin ausschliesslich Art. 8 Abs. 2 RLMT).

 

Art. 1 RLMT wird durch einen Abs. 2 ergänzt, wonach Transaktionen in kotierten und nicht kotierten Effekten des Emittenten meldepflichtig sind, sofern mindestens eine Kategorie von Beteiligungspapieren kotiert ist. 

 

Art. 4a RLMT beschreibt die notwendigen Angaben der wesentlichen Bedingungen der Meldung, wenn das Wandel- oder Erwerbsrecht bzw. Finanzinstrument nicht kotiert ist.

 

Art. 4b RLMT führt aus, wie der Gesamtwert der Transaktion zu bestimmen und anzugeben ist. 

 

Art. 5 RLMT bestimmt, dass die Art der Transaktion zu umschreiben ist, wenn diese nicht adäquat abgebildet werden kann. Abs. 2 ergänzt, dass bei Vermächtnissen nach Art. 484 ZGB und Widmungen zur Errichtung von Stiftungen nach Schweizer Recht keine Meldepflicht besteht. 

 

Art. 7 RLMT wird ergänzt, wonach bei Transaktionen, welche über eine Börse abgewickelt werden, die Meldepflicht mit der Ausführung des Auftrags («Matching») entsteht. Abs. 2 hält fest, dass das Verrechnen von Käufen und Verkäufen unzulässig ist (Nettingverbot). 

 

Art. 7a RLMT führt aus, dass beim Andienen von Beteiligungspapieren durch meldepflichtige Personen im Rahmen eines Übernahmeverfahrens die Meldepflicht beim Ablauf der Nachfrist entsteht. 

 

Art. 8 RLMT wird durch einen Abs. 1bis ergänzt, wonach bei Feststellung einer fehlerhaften Meldung auf der elektronischen Meldeplattform durch den Emittenten unmittelbar eine Korrekturmeldung vorzunehmen ist. 

 

Weitere Hinweise und Ausführung u.a. zu den neuen und ergänzten Bestimmungen sind im Leitfaden RLMT der SIX Exchange Regulation AG zu finden.

 

Ad hoc-Publizität

Die Bestimmung, wonach es abgesehen von Geschäfts- und Zwischenberichten gemäss Art. 49 und 50 KR, die stets mit einer Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR zu veröffentlichen sind, keine Tatsachen gibt, deren Bekanntwerden als stets kursrelevant einzustufen ist, wird neu in Art. 53 Abs. 1ter KR geregelt (per se-Bekanntgabepflicht; bisher Art. 4 Abs. 2 RLAhP). Dabei wurde der Geltungsbereich dieser Bestimmung neu auf Emittenten mit primärkotierten Beteiligungsrechten beschränkt. Emittenten von Anleihen bzw. Forderungsinstrumenten werden künftig von dieser (per se-)Pflicht befreit. 

 

Art. 7 Ziff. 2 RLAhP wird angepasst, indem «SIX Financial Information» aus der nicht abschliessenden Aufzählung der elektronischen Informationssysteme gestrichen wird.

 

 

 

III INKRAFTSETZUNG

Die revidierten und neuen Bestimmungen treten am 1. Februar 2024 in Kraft. 

 

Bis zum Inkrafttreten haben Emittenten Zeit, ihre internen Vorgaben und Prozesse anzupassen. Im Bereich Management-Transaktionen sind meldepflichtige Personen hinsichtlich Änderungen und Neuerungen entsprechend zu schulen.

 

 

 

 

Richtlinie Management-Transaktionen (revidiert)
Richtlinie Ad hoc-Publizität (revidiert)
Kotierungsreglement (revidiert)
Leitfaden zur Richtlinie betr. Offenlegung von Management-Transaktionen (revidiert)

 

Die Mitteilungen des Regulatory Board sind online abrufbar
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