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Management-Transaktionen
Neu sind Transaktionen zwischen meldepflichtigen Personen (Mitglieder
des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung) und ihnen nahe stehenden
natürlichen oder juristischen Personen meldepflichtig (Art. 56 Abs. 3
KR). Aus Gründen der Transparenz sind solche Transaktionen bei der
Offenlegung zu umschreiben (Art. 5 Abs. 1bis RLMT). Liegt
eine Ausnahme von der Meldepflicht vor (z.B. Schenkung, Erbschaft etc.),
ist die anschliessende Transaktion der nahe stehenden Person mit einem
Dritten meldepflichtig - unabhängig davon, ob das Vermögen der
meldepflichtigen Person betroffen ist und ob die Transaktion mit oder
ohne massgeblichen Einfluss der meldepflichtigen Person getätigt wird.
Meldepflichtig sind und bleiben die meldepflichtigen Personen gemäss
Art. 56 Abs. 2 KR.
Art. 56 Abs. 2 KR normiert, dass Emittenten meldepflichtige Personen
zur Meldung anzuhalten und bei Pflichtverletzungen gegen diese
vorzugehen haben (bisher Art. 2 Abs. 2 RLMT).
Art. 56 Abs. 6 KR regelt, dass Meldungen auf der elektronischen
Meldeplattform für die Dauer von vier Jahren gespeichert werden (bis
anhin ausschliesslich Art. 8 Abs. 2 RLMT).
Art. 1 RLMT wird durch einen Abs. 2 ergänzt, wonach Transaktionen in
kotierten und nicht kotierten Effekten des Emittenten meldepflichtig
sind, sofern mindestens eine Kategorie von Beteiligungspapieren kotiert
ist.
Art. 4a RLMT beschreibt die notwendigen Angaben der wesentlichen
Bedingungen der Meldung, wenn das Wandel- oder Erwerbsrecht bzw.
Finanzinstrument nicht kotiert ist.
Art. 4b RLMT führt aus, wie der Gesamtwert der Transaktion zu bestimmen und anzugeben ist.
Art. 5 RLMT bestimmt, dass die Art der Transaktion zu umschreiben
ist, wenn diese nicht adäquat abgebildet werden kann. Abs. 2 ergänzt,
dass bei Vermächtnissen nach Art. 484 ZGB und Widmungen zur Errichtung
von Stiftungen nach Schweizer Recht keine Meldepflicht besteht.
Art. 7 RLMT wird ergänzt, wonach bei Transaktionen, welche über eine
Börse abgewickelt werden, die Meldepflicht mit der Ausführung des
Auftrags («Matching») entsteht. Abs. 2 hält fest, dass das Verrechnen
von Käufen und Verkäufen unzulässig ist (Nettingverbot).
Art. 7a RLMT führt aus, dass beim Andienen von Beteiligungspapieren
durch meldepflichtige Personen im Rahmen eines Übernahmeverfahrens die
Meldepflicht beim Ablauf der Nachfrist entsteht.
Art. 8 RLMT wird durch einen Abs. 1bis ergänzt, wonach bei
Feststellung einer fehlerhaften Meldung auf der elektronischen
Meldeplattform durch den Emittenten unmittelbar eine Korrekturmeldung
vorzunehmen ist.
Weitere Hinweise und Ausführung u.a. zu den neuen und ergänzten
Bestimmungen sind im Leitfaden RLMT der SIX Exchange Regulation AG zu
finden.
Ad hoc-Publizität
Die Bestimmung, wonach es abgesehen von Geschäfts- und
Zwischenberichten gemäss Art. 49 und 50 KR, die stets mit einer Ad
hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR zu veröffentlichen sind, keine
Tatsachen gibt, deren Bekanntwerden als stets kursrelevant einzustufen
ist, wird neu in Art. 53 Abs. 1ter KR geregelt (per
se-Bekanntgabepflicht; bisher Art. 4 Abs. 2 RLAhP). Dabei wurde der
Geltungsbereich dieser Bestimmung neu auf Emittenten mit primärkotierten
Beteiligungsrechten beschränkt. Emittenten von Anleihen bzw.
Forderungsinstrumenten werden künftig von dieser (per se-)Pflicht
befreit.
Art. 7 Ziff. 2 RLAhP wird angepasst, indem «SIX Financial
Information» aus der nicht abschliessenden Aufzählung der elektronischen
Informationssysteme gestrichen wird.
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