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BAFIN: Bank Julius Bär Deutschland AG: Mängel in der Geschäftsorganisation Dienstag, 09. April 2024 - 18:14

09.04.2024 | Thema MaßnahmenBank Julius Bär Deutschland AG: Mängel in der Geschäftsorganisation

Die Bank Julius Bär Deutschland AG muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet.

Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass Teile der Geschäftsorganisation Mängel aufweisen. Betroffen waren vor allem IT-Prozesse in der Risikosteuerung und im Risikocontrolling, sowie der Risikotragfähigkeit des Instituts.

Die Bank Julius Bär Deutschland AG verstößt damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation. Der Bescheid der BaFin ist seit dem 11. März 2024 bestandskräftig.

Zum Hintergrund: Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen - und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die BaFin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

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