Ethos News: Konsultation zur Revision des Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance: Ethos Position Freitag, 18. Juli 2014 - 20:01
18.07.2014 - Konsultation zur Revision des Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance: Ethos Position
Die Ethos Stiftung begrüsst den Willen, den Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance umfassend zu überarbeiten. Denn der heutige Kodex stammt von 2002 (mit einem ergänzenden Anhang von 2007), und zahlreiche Punkte des Kodexes entsprechen nicht mehr der besten internationalen Praxis.
Ein zwiespältiger Entwurf
Gesamthaft gesehen ist Ethos sehr zufrieden, dass der Grundsatz «Comply or explain» vollständig in die neue Fassung integriert wurde. Dieses Prinzip ist heute unumgänglich und seit einem Jahrzehnt international zur gängigen Praxis sämtlicher Kodexe in dieser Materie geworden. Erfreulich ist zudem, dass der neue Swiss Code generell vorsieht, der Verwaltungsrat müsse sich durch die nachhaltige Unternehmensentwicklung leiten lassen.
Bedauerlich ist hingegen, dass die neue Fassung des Swiss Code weder den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (eine einzige Kategorie Aktien) noch das Prinzip «eine Aktie = eine Stimme» (keine Eintragungs- oder Stimmrechtslimite) in irgendeiner Weise erwähnt. Dabei handelt es sich hier um zwei international als sehr wichtig anerkannte Konzepte in sämtlichen Dokumenten, die sich auf eine gute Corporate Governance beziehen.
Zahlreiche Ausnahmen von der Best Practice
Nach der detaillierten Prüfung der verschiedenen Artikel des Entwurfs für den neuen Swiss Code bedauert Ethos, dass zahlreiche Ausnahmen zur Best Practice möglich sind (vgl. die Antwort von Ethos auf die Konsultation). So ist insbesondere vorgesehen (Punkt 27 des Entwurfs), dass die Regeln des Swiss Code of Best Practice für mittlere und kleine Unternehmen angepasst werden können. Diese machen heute ungefähr 180 der 200 Unternehmen im SPI aus. Gestattet man ihnen, andere Regeln für die Unternehmensführung festzulegen und zum Beispiel auf die Bildung von Verwaltungsratsausschüssen zu verzichten, entleert dies den Code für 90% der ursprünglich betroffenen Firmen seines Sinns.
Was die externe Revisionsstelle (Punkt 28) betrifft, lässt der Entwurf diesem Kontrollorgan freie Hand, um sich zu organisieren und seine Unabhängigkeit sicherzustellen. Der Swiss Code sollte ganz im Gegensatz eine Harmonisierung mit der neuen Richtlinie über die Abschlussprüfungen unterstützen, die von der Europäischen Union am 27. 5. 2014 veröffentlicht wurde. Nach Ansicht von Ethos sollte der Code vorsehen, dass die Revisionsstellen mindestens die beiden folgenden Regeln einhalten müssen:
- Die Honorare für Nichtprüfungsleistungen dürfen jene für die Abschlussprüfung nicht übersteigen.
Antwort von Ethos auf die Konsultation
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