Corporate Governance Corner: CKW zieht dem Publikumsaktionär den Stecker Neue Kolumne von zRating in der Finanz und WirtschaftDer Verwaltungsrat der CKW hat bei der Schweizer Börse ein Gesuch zur Dekotierung der Namenaktien eingereicht. Die Aktie soll im Anschluss an die ordentliche Generalversammlung vom 30. Januar 2015 umgehend dekotiert werden. Die angeführten Gründe wiederholen sich: Tiefer Free Float. Geringe Handelsaktivität. Hoher administrativer Aufwand. Hohe Regeldichte. Neue gesetzliche Auflagen. Kosten. Etliche dieser Argumente können wir nachvollziehen. Die gesetzlichen Auflagen im Zeitalter post Minder sind zugegebenermassen angestiegen. Dekotierungen (wie auch Kotierungen) werden durch ein «Kotierungsrecht» geregelt. Dieses ist nicht hoheitlich, sondern durch die SIX selbstreguliert. Zur Anwendung gelangt die kürzlich revidierte Richtlinie Dekotierung (RLD). Die SIX prüft lediglich die Rechtmässigkeit des Gesuchs und darf den letzten Handelstag bestimmen. Der Zeitraum zwischen Ankündigung und letztem Handelstag beträgt grundsätzlich mindestens drei und längstens 12 Monate. Die SIX berücksichtigt in ihrem Entscheid über die Dekotierung den Free Float sowie das Handelsvolumen der betroffenen Unternehmung. Ein ausserbörslicher Handel muss nicht mehr sichergestellt werden. |