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zRating AG: CKW zieht dem Publikumsaktionär den Stecker Mittwoch, 08. Oktober 2014 - 09:06

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Corporate Governance Corner: 
CKW zieht dem Publikumsaktionär den Stecker 
Neue Kolumne von zRating in der Finanz und Wirtschaft

Der Verwaltungsrat der CKW hat bei der Schweizer Börse ein Gesuch zur Dekotierung der Namenaktien eingereicht. Die Aktie soll im Anschluss an die ordentliche Generalversammlung vom 30. Januar 2015 umgehend dekotiert werden. Die angeführten Gründe wiederholen sich: Tiefer Free Float. Geringe Handelsaktivität. Hoher administrativer Aufwand. Hohe Regeldichte. Neue gesetzliche Auflagen. Kosten. Etliche dieser Argumente können wir nachvollziehen. Die gesetzlichen Auflagen im Zeitalter post Minder sind zugegebenermassen angestiegen.

 

Dekotierungen (wie auch Kotierungen) werden durch ein «Kotierungsrecht» geregelt. Dieses ist nicht hoheitlich, sondern durch die SIX selbstreguliert. Zur Anwendung gelangt die kürzlich revidierte Richtlinie Dekotierung (RLD). Die SIX prüft lediglich die Rechtmässigkeit des Gesuchs und darf den letzten Handelstag bestimmen. Der Zeitraum zwischen Ankündigung und letztem Handelstag beträgt grundsätzlich mindestens drei und längstens 12 Monate. Die SIX berücksichtigt in ihrem Entscheid über die Dekotierung den Free Float sowie das Handelsvolumen der betroffenen Unternehmung. Ein ausserbörslicher Handel muss nicht mehr sichergestellt werden.

 
   
Über die Dekotierung entscheidet das Unternehmen und der Verwaltungsrat in eigener Regie.
 
  
 

Im geltenden Aktienrecht fällt eine Dekotierung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aktionäre. In die Kompetenz der Generalversammlung fallen nur Beschlüsse über gesetzliche oder statutarisch vorgesehene Gegenstände. Auch das Börsenrecht äussert sich nicht zur Kompetenzfrage. Die Unternehmen haben es grossmehrheitlich verpasst, dem Aktionär in den Statuten ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Somit gilt: Über die Dekotierung entscheidet das Unternehmen und der Verwaltungsrat in eigener Regie. Die Schädigung der Aktionäre ist offensichtlich, weil der Börsenhandel entfällt.

 

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